Verpackungsgesetz

Stand 01.07.2022

Wichtige Informationen zur Änderung des Verpackungsgesetzes:

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gelten ab dem 1. Juli 2022 neue Pflichten für Unternehmen: egal, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren in Verkehr bringt, es muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart.

Mit der Registrierung kommen weitere Verpflichtungen auf Unternehmen zu. Der Umfang hängt davon ab, ob Verpackungen unter die Systembeteiligungspflicht fallen.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:

Alle Verpackungen, die in der Regel mehrmals genutzt werden, z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen wie z. B. unsere Kleiderschutzhüllen aus Polypropylen / Satin usw. müssen Unternehmen lediglich einmalig registrieren; die Erfassung der Verpackungsmengen ist nicht erforderlich. Anstatt der Verpackungsmengen muss lediglich eine Checkbox aktiviert werden.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht:

Bringen Sie in Deutschland, erstmalig, gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr und muss die Verpackung typischerweise beim Endverbraucher als Abfall entsorgt werden, handelt es sich um eine Verpackung mit Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz; entsprechend ist das Unternehmen systemverpflichtet.

Hier muss sowohl eine Registrierung erfolgen als auch die Verpackungsmenge erfasst werden.

Wer sich unsicher ist, kann den Schnellcheck „Bin ich systemverpflichtet“ durchführen.
Wer alles als "Endverbraucher" zählt und ob die Verpackung dort als Abfall anfällt, das können Sie HIER! überprüfen.
Eine beispielhafte Übersicht, welche Produkte zu den Verpackungen zählen, findet man im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Besteht eine Systembeteiligungspflicht, müssen die folgenden Schritte durchgeführt werden:

Schritt 1: Registrierung vornehmen

Wer sich registrieren muss, erreicht das Verpackungsregister unter https://lucid.verpackungsregister.org . Dort registrieren Sie sich als „Hersteller“, weil z. B. eine Textilreinigung oder Wäscherei nach der Definition des Gesetzestextes als Hersteller gelten.

Es gibt auch hilfreiche Erklär-Videos, die bei der Registrierung unterstützen.

Schritt 2: Systembeteiligungsvertrag abschließen - es sei denn, Sie setzen ausschließlich Serviceverpackungen ein, siehe "Sonderregelung..."

Nun können Unternehmen den Systembeteiligungsvertrag abschließen. Dazu müssen sie zunächst die Verpackungsmengen, aufgeschlüsselt nach Materialarten, feststellen. Dann können sie einen Vertrag mit einem der Systeme (oder auch mit mehreren Systemen) abschließen. Hier eine Übersicht der Verpackungssysteme

Wenn Sie Hilfestellung benötigen, um das VerpackG rechtskonform umsetzen zu können, stehen für diese Dienstleistung Systembetreiber, Sachverständige, Consultingunternehmen und auch Kammern und Außenhandelskammern zur Verfügung.

Wichtige Sonderregelung beim Einsatz von Serviceverpackungen!

Auch Letztvertreiber von "Serviceverpackungen", die ihre Verpackungen „vorbeteiligt“ (also mit Systembeteiligung) gekauft haben, müssen nach dem Verpackungsgesetz ab 1. Juli 2022 ihre Verpackungen registrieren.

Eine Serviceverpackung setzt voraus, dass die Verpackung der Textilien und die Übergabe an den Endkunden in räumlicher Nähe erfolgt. Sobald also die verpackte Ware an eine Annahmestelle oder eine "vergleichbare Anfallstelle [264 KB] " (Krankenhaus, Altenheim, Hotel, Büro usw.,) transportiert und geliefert wird, handelt es sich nicht mehr um eine Serviceverpackung, sondern um eine gewöhnliche Verkaufsverpackung. Bei dieser Verpackungsart ist eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nicht möglich, hier treten für den Betrieb neben der Pflicht zur eigenen Registrierung auch die weiteren Pflichten des Verpackungsgesetzes ein.

Setzen Sie ausschließlich Serviceverpackungen ein, hat der Gesetzgeber die Erleichterung geschaffen, dass Sie vom Vorvertreiber, also von uns, eine Vorlizenzierung der Produkte (z.B. Tragetaschen, Drahtbügel, Folien, Hemdeneinlagen, Hosenstege, Einschlagpapier usw.) verlangen können. In dem Fall entfällt für Sie die Pflicht, einen Vertrag mit einem Entsorger abzuschließen. Sie können uns also beauftragen, die Lizenzabgabe für systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialien für Sie durchzuführen. Die Gebühren werden dann als Nachweis für Kontrollbehörden in der Rechnung separat ausgewiesen. Die Höhe der Gebühren (siehe unten) ist nicht gesetzlich geregelt und bei jedem Lieferanten unterschiedlich - unsere sind sehr günstig, siehe Aufstellung unten. Wenn Sie uns diesen Delegationsauftrag erteilen möchten, finden Sie ihn hier:

Auftrag zur Berechnung und Abführung der Gebühren (Delegationsauftrag. [140 KB]

Bei der Registrierung können sie die Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ankreuzen.


Bußgelder und Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Für Unternehmen mit Systembeteiligung ergeben sich die Pflicht zur Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung und die Pflicht zur Datenmeldung. Eine Pflichtverletzung hat den Rang einer Ordnungswidrigkeit. So besteht ein Vertriebsverbot, wenn die Registrierung nach dem Verpackungsgesetz fehlt oder keine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Möglich sind auch Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro.

Weitere Informationen finden Sie unter www.verpackungsregister.org. Dort finden Sie auch hilfreiche Erklär-Videos, die bei der Registrierung helfen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hier um unsere Interpretation des Gesetzes handelt und nicht um rechtsverbindliche Aussagen.

Stand 01.01.2019

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Informationen für unsere Kunden zum Verpackungsgesetz

Am 01.01.2019 trat das neue Verpackungsgesetzes in Kraft und löste die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Darin werden Hersteller und Händler, die eine Verpackung in den Verkehr bringen, dazu verpflichtet, sich bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" kostenlos zu registrieren und die anfallenden Verpackungen bei einem kostenpflichtigen dualen System [53 KB] anzumelden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung richtet sich dabei nach der Menge und Materialart der Verkaufsverpackungen. Als sog. "Hersteller" gilt nach dem Gesetz auch die Textilreinigung und die Wäscherei.

Unser Unternehmen ist allen seinen Pflichten nachgekommen und ist im Verpackungsregister registriert, da auch wir in der Verantwortung stehen, uns als Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen.

Zu den lizenzabgabepflichtigen Verkaufsverpackungen gehören auch die sog. Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber (Textilreinigung, Wäscherei) mit Ware (Textilien) befüllt werden, um eine Übergabe an den privaten Endverbraucher oder eine gleichgestellte Einrichtung (Annahmestelle, Büro, Hotel, Krankenhaus, Gaststätte usw.) zu ermöglichen oder zu unterstützen und die dort typischerweise als Müll anfallen, beispielsweise Folien, Drahtbügel, Papier, Tüten usw.

Setzen Sie ausschließlich Serviceverpackungen ein, hat der Gesetzgeber die Erleichterung geschaffen, dass Sie vom Vorvertreiber eine Vorlizenzierung der Produkte verlangen können. In dem Fall entfällt für Sie die Pflicht, sich registrieren zu lassen (ab 01.07.2022 geändert, siehe oben!!!). Sie können uns also beauftragen, die Dienstleistung, also die Lizenzabgabe für systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialien, für Sie durchzuführen. Die Gebühren werden dann als Nachweis für Kontrollbehörden in der Rechnung separat ausgewiesen. Die Höhe der Gebühren (siehe unten) ist nicht gesetzlich geregelt und bei jedem Lieferanten unterschiedlich - unsere sind sehr günstig, siehe Aufstellung unten! Wenn Sie uns diesen Delgationsauftrag erteilen möchten, finden Sie ihn hier:

Auftrag zur Berechnung und Abführung der Gebühren (Delegationsauftrag. [140 KB]

Kaufen Sie die Produkte nicht bei uns, empfehlen wir Ihnen, sich von Ihren Zulieferern schriftlich bestätigen lassen, dass die gelieferten Produkte vorlizenziert sind, denn die Nachweisführung obliegt Ihnen!

Hier jedoch eine wichtige Einschränkung! Der Gesetzgeber hat in einem Nachtrag vom 28.12.2018 festgelegt, dass ein Merkmal einer Servicepackung ist, dass die Befüllung und die Abgabe an den Endkunden in räumlicher Nähe erfolgen muss, also z. B. in einem an den Verkaufsraum angrenzenden Arbeitsraum. Die Nähe liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn zwischen Befüllung und Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen erfolgt. Sobald also die verpackte Ware an eine Annahmestelle oder eine "vergleichbare Anfallstelle [264 KB] " (Krankenhaus, Altenheim, Hotel, Büro usw., ) geliefert wird, handelt es sich nicht mehr um eine Serviceverpackung, sondern um eine gewöhnliche Verkaufsverpackung. Bei dieser Verpackungsart ist eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht nicht möglich, hier tritt für den Betrieb die Pflicht zur eigenen Registrierung sowie die weiteren Pflichten des Verpackungsgesetzes ein.

Zu der Problematik veröffentlichte kürzlich der DTV, dass aktuell versucht wird, auch für ausliefernde Betriebe die Delegationsmöglichkeit auf den Lieferanten auszuweiten und empfahl, bis zur endgültigen Klärung lizenzierte Produkte beim Zulieferer zu kaufen. Wir meinen auch, dass man damit erst einmal nichts falsch macht, da definitiv sichergestellt ist, dass Gebühren abgeführt wurden und damit ist man erst einmal auf der sicheren Seite.
Da es in Ihrer Verantwortung liegt, Ihre Situation zu beurteilen und sich ggf. im Verpackungsregister zu registrieren und Ihre Verpackungen zu lizenzieren, liefern wir Ihnen die gewünschten Artikel ohne Berechnung einer Entsorgungsgebühr, sofern uns kein Delegationsauftrag vorliegt. Bedenken Sie bitte, dass es nicht registrierten Betrieben verboten ist, systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Anmeldung in den Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen werden mit hohen Bußgeldern bestraft.

Weitere wichtige Informationen finden Sie zahlreich im Internet, natürlich stehen auch wir Ihnen gern mit Beratung zur Verfügung. Siehe auch http://www.verpackungsregister.org

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Öffentliches Register

Suchen nach Unternehmen im Herstellerregister

Newsletter des DTV zum Verpackungsgesetz [120 KB]

Lizenzgebühren, die wir unseren Kunden berechnen

Serviceverpackung: Lizenzgebühr ab 01.06.2022:
Folienprodukte (Schlauchfolie, Plastiktüten...) 0,92 Euro pro Kg Folie
Papier / Pappe (Hemdeneinlagen, Schulterformer, Hemdenbanderolen, Tragetaschen aus Papier...) 0,25 Euro pro Kg Papier/Pappe
Drahtbügel 0,85 Euro pro Kg Draht
Schulterformer aus Schaumstoff
Schulterformer aus Kunststoff
Schulterformerkappen aus Plastik
Rockklammern aus Kunststoff
Selbstklebefilm
0,03 Euro pro Packung
0,02 Euro pro Stück
1,22 Euro pro Karton
0,92 Euro pro Karton
0,04 Euro pro Rolle

Unser Service zur Unterstützung: