Gesetz zum Verbot von Plastiktüten

Novelliertes Verpackungsgesetz

Ab 01.01.2022 dürfen Händler bestimmte Kunststofftragetaschen nicht mehr an ihre Kundschaft ausgeben, auch keine Restbestände. Betroffen sind Tüten – ob mit oder ohne Henkel – von einer Stärke zwischen 15 und 49 µm. Ob diese aus herkömmlichen Kunststoff oder nachwachsenden Rohstoffen gefertigt sind, spielt dabei keine Rolle. Taschen mit einer dickeren Stärke dürfen Sie weiterverwenden.
Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden können.

Ausgenommen vom Verbot sind nur Tragetaschen und Beutel, die zum Vorverpacken dienen (Flachbeutel für Wäschepakete). Werden diese hingegen vor Ort in der Verkaufsstelle mit der Ware befüllt, fallen sie unter das Verbot.

Tragetaschen mit mindestens 50 my gelten als Mehrwegtasche und bleiben erlaubt. Wir werden unsere bisherigen Tragetaschenformate auf die geforderte Mindeststärke umstellen, damit unsere Kunden dann aus drei Alternativen wählen können:

- Mehrweg-Tragetaschen aus PE mit 55 my
- Papiertragetaschen und
- Tragetaschen aus Polypropylen

Gerne beraten wir Sie bei Bedarf.